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Entwaldungsfreie Druckprodukte – Stellungnahme zum deutschen Durchführungsgesetz

SP 33/2024, TF 27/2024

Ungeachtet der geplanten Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein Jahr hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Referentenentwurf für ein Durchführungsgesetz vorgelegt.

Straße, die sich durch einen Wald schlängelt; aus der Vogelperspektive

Die EU-Verordnung 2023/1115 gegen Entwaldung (EU Deforestation Regulation - EUDR), die eigentlich zum 30. Dezember 2024 in Kraft treten soll, wird nach aktuellem Stand um 12 Monate verschoben. Das EU-Parlament soll am 14. November 2024 über die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verschiebung abstimmen.

Überraschend hat nun das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Verbändeanhörung zum deutschen Durchführungsgesetz gestartet. In dem Gesetz werden die für die Umsetzung der Verordnung in Deutschland zuständigen Behörden und deren Befugnisse benannt sowie die Sanktionen bei Verstößen geregelt. Der Entwurf für das „Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz“ (EntwaldungsMG), der innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt ist, ist in der Anlage 1 beigefügt.

Aus Sicht des BVDM ist der Zeitpunkt und insbesondere die Kürze der den Verbänden eingeräumten Stellungnahmefrist nicht nachvollziehbar. Die EUDR ist in ganz wesentlichen Teilen weiterhin praktisch nicht umsetzbar und stellt die erfassten Unternehmen vor teils unlösbare bürokratische Dokumentationsaufwände und rechtliche Herausforderungen.

Stellungnahme des BVDM

In einer Stellungnahme, die der BVDM gemeinsam mit weiteren Branchenverbänden der Wertschöpfungskette Druck an das BMEL gesendet hat, kritisieren die Verbände die Prioritätensetzung des Ministeriums sowie den Inhalt des Referentenentwurfs.

Statt die Unternehmen mit Diskussionen über Sanktionen weiter zu verunsichern, sollte der deutsche Gesetzgeber sich eher darum bemühen, die vielen noch immer offenen Auslegungsfragen zu klären und die erfassten Branchen bei der Vorbereitung auf die Umsetzung unterstützen. Auch die Risikoeinstufung der Länder und Regionen durch die EU-Kommission muss zeitnah vorgelegt werden, damit die Unternehmen diese als Grundlage ihrer Risikobewertung verwenden können.

Der BVDM fordert, die realen Einflussmöglichkeiten der Unternehmen bei den anstehenden Beratungen zum Referentenentwurf zu berücksichtigen und unverhältnismäßige Sanktionsrisiken für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette zu verhindern. Unternehmen sollten keine Unverwertbarkeit oder Vernichtung ihrer Produkte befürchten müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein geringer Anteil von Fasern problematischer Herkunft enthalten sein könnte.

Die Stellungnahme der Verbände ist in der Anlage 2 beigefügt.

Inhaltliche Überarbeitung der EUDR bleibt notwendig

Auf Grund der drohenden weitreichenden negativen Konsequenzen für Druckbetriebe bleibt der BVDM bei seiner Forderung, das zusätzliche Jahr für die Umsetzung der EUDR für eine gründliche Überarbeitung der Verordnung zu nutzen. Um eine effiziente, praktikable und bürokratiearme Anwendung sicherzustellen, sollte der Fokus nur auf die Länder und Regionen gelegt werden, in denen nach Einschätzung des EU-Benchmarkings tatsächlich ein relevantes Risiko der Entwaldung oder Waldschädigung besteht.

Die Pressemitteilung des BMEL zur Verbändeanhörung finden Sie auf der Seite des Ministeriums unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/119-einleitung-laender-verbaendeanhoerung.html.

Informationen zur EUDR finden Sie auf der Internetseite des BVDM unter: https://www.bvdm-online.de/bvdm/branchenportal/umwelt-nachhaltigkeit/entwaldungsfreie-druckprodukte.

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